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Satzung des Pétanque Club Burgthann e.V.

Stand März 2017

 

Artikel 1  (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

Artikel 2 (Zweck und Aufgabe des Vereins)

Artikel 3 (Mitgliedschaft)

Artikel 4 (Rechte und Pflichten)

Artikel 5 (Austritt der Mitglieder)

Artikel 6 (Ausschluss der Mitglieder)

Artikel 7 (Streichung der Mitgliedschaft)

Artikel 8 (Ehrenmitglieder)

Artikel 9 (Mitgliedsbeitrag)

Artikel 10 (Organe des Vereins)

Artikel 11 (Vorstand)

Artikel 12 (Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes)

Artikel 13 (Berufung der Mitgliederversammlung)

Artikel 14 (Form der Berufung)

Artikel 15 (Beschlussfähigkeit)

Artikel 16 (Beschlussfassung)

Artikel 17 (Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse)

Artikel 18 (Auflösung des Vereins)


Artikel 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr) 

  1. Der Verein führt den Namen "Pétanque Club Burgthann"
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.”.
  3. Der Verein wird die Mitgliedschaft im bayrischen Pétanque Verband e.V. und damit gleichzeitig im Deutschen Pétanque Verband beantragen.
  4. Der Sitz des Vereins ist Burgthann.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2 (Zweck und Aufgabe des Vereins)

  1. Zweck des Pétanque Club Burgthann ist  die Förderung des Pétanque Breiten- und Freizeitsportes.
  2. Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch
    • das Abhalten von regelmäßigen Pétanque Spiel- und Trainingsstunden,

    • die Ausrichtung oder die Teilnahme an Pétanque Turnieren und Meisterschaften

    • die Ausbildung von Nachwuchsspielern

    • die Beteiligung an Schulsportfesten und Ferienprogrammen

    • die Förderung der Pétanque-Aktivitäten mit der französischen Partnergemeinde Châteauponsac.
      Der Pétanque Club Burgthann ist politisch neutral
      Der Pétanque Club Burgthann verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.    

  3. Die Mittel des Pétanque Club Burgthann dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.          
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Artikel 3 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereines kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
    Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern Voraussetzung.
  2. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  5. Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
  6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  7. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  8. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 Artikel 4 (Rechte und Pflichten) 

(1) Jedes ordentliche Mitglied über 14 Jahren hat dasRecht, an den Mitgliederversammlungen
     teilzunehmen und das Wahlrecht auszuüben.

 

(2) Jedes  Mitglied hat das Recht, unter den dafür vorgesehenen Bedingungen an den Veranstaltungen
     und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.

 

(3) Der Vorstand kann bei bestimmten Veranstaltungen die Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters bei
     Minderjährigen einfordern.


 Artikel 5 (Austritt der Mitglieder) 

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  4. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

Artikel 6 (Ausschluss der Mitglieder)

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der  Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand eingeschrieben bekanngegeben werden.

 Artikel 7 (Streichung der Mitgliedschaft)

  1. Ein Mitglied scheidet außerden mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied am Ende des Kalenderjahres mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Steichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

Artikel 8 (Ehrenmitglieder)

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.
  3. Für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft gilt die Regelung des Artikel 6.
  4. Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung genügt die Zweidrittelmehrheit.

Artikel 9 (Mitgliedsbeitrag)

  1. Es ist ein Mitgliedbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 Artikel 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand (§11 und §12 der Satzung)

b) die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung)


Artikel 11 (Vorstand) 

  1. (1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
         dem 1. Vorsitzenden
         dem 2. Vorsitzenden
         dem 3. Vorsitzenden
         dem Kassier.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Artikel 12 (Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes)

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs.2 Satz2 BGB), dass zum Erwerb und Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 500 Euro (i.W. fünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.


Artikel 13 (Berufung der Mitgliederversammlung) 

  1. die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
    a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
    b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
    c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten.
  2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

Artikel 14 (Form der Berufung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, das bedeutet per Brief oder E-Mail, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung per Brief oder E-Mailan die letzte bekannte  Post- oder E-Mail-Adresse.

Artikel 15 (Beschlußfähigkeit)

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Artikel 16 (Beschlußfassung)

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen JA- und NEIN-Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereines (§2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Artikel 17 (Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse) 

  1. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muss Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

Artikel 18 (Auflösung des Vereins)

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§11 der Satzung).
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burgthann, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
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